ASB Satzung
Satzung des Vereins
Arbeiter-Samariter-Bund
Regionalverband Fränkische Schweiz e.V.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07. 04. 2006
§ 1
Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Fränkische Schweiz eingetragener Verein (e.V.)„, abgekürzt „ASB„.
- Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes, lang gezogenes „S„ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund, in Verbindung mit dem Namen Arbeiter-Samariter-Bund e.V. Seine Gestaltung und Verwendung regelt sich nach der Kennzeichnungsordnung des Bundesverbandes.
- Der Sitz des Regionalverbandes befindet sich in Gräfenberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes ist der Einzugsbereich der Fränkischen Schweiz. Außerhalb dieses Gebietes darf er nur mit Zustimmung des Landesausschusses sowie ggf. des für den Tätigkeitsort zuständigen anderen ASB-Kreis-/Regionalverbandes tätig werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Wesen und Aufgaben
- Der ASB-Regionalverband ist Hilfsorganisation und Verband der freien
Wohlfahrtspflege.
(2) Der Kreis-/Regionalverband wird zur Erfüllung folgender Aufgaben tätig:
- Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung; Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit durch Maßnahmen, die sich auf Kreis- bzw. Regionalebene durchführen lassen;
- Zusammenarbeit mit anderen Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen durch regelmäßige Beratung und Abstimmung auf Kreis- bzw. Regionalebene;
- Kooperation mit den Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens auf Kreis- bzw. Regionalebene;
- Mitwirkung bei der Sozialplanung;
- Erprobung neuer Hilfemöglichkeiten;
- Mitarbeit in der öffentlichen Daseinsvor- und Daseinsfürsorge durch Übernahme von Aufgaben im Rettungswesen, Sanitätswesen, Gesundheitswesen und im Bevölkerungsschutz;
- Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten und stationären Sozialen Diensten im Rahmen der Aufgabenbeschreibung der ASB-Richtlinien;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiter für alle satzungsgemäßen Aufgabenbereiche sowie Breitenausbildung, soweit diese nicht vom Bundesverband oder den Landesverbänden durchgeführt wird;
- Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
- Der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Fränkische Schweiz ist zur Zusammenarbeit mit den anderen ASB-Gliederungen und zur Solidarität ihnen gegenüber verpflichtet. Es gehört zu seinen satzungsgemäßen Zwecken, während seiner Mitgliedschaft im Landesverband Bayern e.V. für andere ASB Gliederungen Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zu beschaffen, die nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke benötigt werden.
§ 3
Sicherung der Gemeinnützigkeit
- Der ASB verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Regionalverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten; ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden. Aufwendungspauschalen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.
- Der Regionalverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft im Landesverband
- Der Regionalverband Fränkische Schweiz e. V. ist Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Bayern e. V. Über die Aufnahme und den Ausschluß des ASB Regionalverband Fränkische Schweiz e.V. entscheidet der Landesausschuss des ASB Landesverbandes Bayern e.V. nach Maßgabe der Satzung des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V.
- Bei Austritt oder Ausschluss des Regionalverbandes aus dem Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. verliert er das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen; entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des ausgetretenen oder ausgeschlossenen Regionalverbandes (RV) fällt an den Landesverband. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt es an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft im Regionalverband
- Mitglied des ASB kann werden, wer sich zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat bekennt. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen und nach Maßgabe des § 6 von Vereinigungen, gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen erworben werden.
- Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt.
- Die Aufnahme erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Bundesverband. Der RV-Vorstand kann binnen acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung beim Bundesverband widersprechen. Gegen den Widerspruch des RV-Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Beschwerde bei der RV-Kontrollkommission erheben, die endgültig entscheidet. Der Beitritt ist bereits mit Zugang der Erklärung beim Bundesverband wirksam. Er wird rückwirkend unwirksam, wenn dem Widerspruch des RV-Vorstandes endgültig stattgegeben wird.
- Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft in ihrem Regionalverband, dem zuständigen Landesverband und dem Bundesverband.
§ 6
Korporative Mitglieder
- Vereine, Gesellschaften und Organisationen, deren Wirkungsbereich den Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes nicht überschreiten, können auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der RV Vorstand.
- Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zu jedem Monatsende gekündigt werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder können entsprechend ihrer persönlichen Eignung und Ausbildung aktiv tätig werden. Personen, die in vergleichbaren Hilfsorganisationen oder Unternehmen mit vergleichbaren Aufgaben aktiv tätig sind, können im ASB nicht aktiv tätig werden oder Vereinsfunktionen übernehmen.
- Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Kreis-/ Regionalverbandes. Die Wahl von Zivildienstleistenden des ASB und Mitgliedern, die hauptamtlich im Regionalverband oder in einer ASB-GmbH, an der der Regionalverband beteiligt ist, tätig sind, in die Funktion des
RV-Vorstandes und der Kontrollkommission ist nicht zulässig. Ausnahmen sind in den ASB-Richtlinien geregelt.
- Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
- Mitglieder genießen im Dienst für den ASB Versicherungsschutz nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedschaftsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Sitz des Regionalverbandes zuständige Gericht.
- Die Mitgliedschaftsrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband, die Rechte im Landesverband durch den Regionalverband wahrgenommen.
- Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreis/Regionalverbandes zu werden.
- Das Mitglied hat zur Finanzierung der Tätigkeit des Arbeiter-Samariter-Bundes Beiträge zu zahlen. Die Höhe richtet sich für natürliche Personen nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Eine Rückforderung bezahlter Beträge ist ausgeschlossen.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
- bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten,
- durch Ausschluss aus dem ASB, unter entsprechender Anwendung des § 17,
- durch Tod,
- bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung oder Kündigung gemäß § 6 Abs. 2.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband endet auch die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband.
- Der Mitgliedsausweis, der Dienstausweis – außer im Fall des Abs. 1 Ziff. 4 – und das zeitweise überlassene Eigentum der Organisation ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an die zuständige Organisationsstufe zurückzugeben.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können wieder in den ASB eintreten. § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.
§ 9
Organe
Organe sind:
- die Mitgliederversammlung des Regionalverbands im Sinne des § 32 BGB,
- der Vorstand des Regionalverbands,
- die RV-Kontrollkommission.
§ 10
RV-Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Sie wird vom RV-Vorstand einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn der RV-Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Regionalverbandes es erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu unterbreiten;
- wenn ein Mitglied es RV-Vorstandes oder der RV-Kontrollkommission vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
- wenn die Einberufung von mindestens zwei Zehnteln der RV-Mitglieder oder vom Vorstand des Landesverbandes unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem RV-Vorstand verlangt wird.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Landesverbandes Bayern e.V. wegen eines wichtigen Grundes oder bei außergewöhnlichen Ereignissen einberufen werden. Ein wichtiger Grund oder ein außergewöhnliches Ereignis sind insbesondere:
- Ereignisse die zu einer Gefährdung des ASB Regionalverbandes Fränkische Schweiz e.V. in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen oder in seiner Anerkennung als steuerbegünstigt i. S. d. §§52 ff.AO führen können
- Wenn ASB Regionalverband Fränkische Schweiz e.V. nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung des Landesgeschäftsführers für den nächst möglichen Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung für Neuwahlen der Delegierten für die Landeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. einberuft.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die in die Amtszeit des RV-Vorstandes fallenden Geschäftsberichte des Vorstandes, die Prüfungsberichte der Kontrollkommission sowie die geprüften Jahresabschlüsse mit Lageberichten des Regionalverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen und über die Entlastung des RV-Vorstandes zu beschließen,
- alle 4 Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat, und Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
- Anträge zur Landeskonferenz zu stellen,
- über Anträge an die RV-Mitgliederversammlung zu entscheiden, soweit die Entscheidung in den Aufgabenbereich des Regionalverbandes fällt,
- über grundsätzliche Angelegenheiten des Regionalverbandes zu beschließen,
- über Satzungsänderungen zu entscheiden.
- An den Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Ohne Stimmrecht können auch die Mitglieder des Landes- und Bundesvorstandes und der Landes- und Bundeskontrollkommission teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch jederzeit auch außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen.
- Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung des Termins in Form einer Anzeige in der Tagespresse einzuladen, in der das örtlich zuständige Amtsgericht seine Bekanntmachungen veröffentlicht. Der ASB Landesverband Bayern ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.
(6a) Der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Fränkische Schweiz e.V. stellt die Möglichkeit zur Mitwirkung an den Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeskonferenz für solche Mitglieder des Landesverbandes sicher, die nicht Mitglieder des Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Fränkische Schweiz sind, diesem aber durch Beschluss des Landesausschusses zugewiesen wurden (zugewiesene Mitglieder), wie dies in der Satzung des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. festgelegt ist. Zu Mitgliederversammlungen, in denen die Wahlen der Delegierten und Erdatzdelegierten zur Landeskonferenz stattfinden, werden diese zugewiesenen Mitglieder in der Form eingeladen, wie dies die Satzung des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. vorsieht. Die zugewiesenen Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen ein Teilnahmerecht wie ordentliche Mitglieder des Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Fränkische Schweiz e.V. Sie sind jedoch lediglich bei den Delegiertenwahlen stimmberechtigt.
- Anträge zur RV-Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge zur Delegiertenversammlung auch von den zugewiesenen Mitgliedern im Sinne des Abs. 6a. Sie müssen dem Vorstand spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Delegierten.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet ist.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen bei der Wahl der Beisitzer und Delegierten im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
- Bei der Wahl von Beisitzern, Delegierten und Mitgliedern der
RV-Kontrollkommission ist die Blockwahl zulässig.
§ 11
KV-/RV-Vorstand
- Der RV-Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes in eigener Initiative unter Beachtung der Satzung des Regionalverbandes, der Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., der sonstigen Ordnungen des ASB und der geltenden Beschlüsse der zuständigen Organe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in seinem Tätigkeitsbereich wahr. Er vertritt den Regionalverband gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Aufgaben des RV-Vorstandes sind insbesondere:
- Verträge abzuschließen,
- hauptamtliche Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen, zu überwachen und
zu entlassen
- die Mitglieder des Vorstandes, den besonderen Vertreter, die
Änderung der Zusammensetzung und der Satzung zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden,
- die Einrichtungen und des Vermögens des Regionalverbandes unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit gewissenhaft zu verwalten,
- die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu
beaufsichtigen,
- für die Einhaltung der Satzung einzutreten,
- die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
- einen externen Prüfer des Jahresabschlusses sowie der zugrunde
liegenden Geschäftsführungstätigkeit auszuwählen und zu beauftragen,
- die notwendigen Zustimmungen des Landesvorstandes einzuholen,
10. den Landesvorstand unverzüglich zu unterrichten bei:
- Überschreitung des Budgets des beschlossenen Haushaltsplans, sofern dies nicht durch Mehreinnahmen gedeckt ist
- außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Regionalverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können,
- Ausschlussverfahren gegen Mitglieder nach § 17 einzuleiten,
- die Öffentlichkeitsarbeit und Spendengewinnung zu fördern,
- die ehrenamtlichen Aktivitäten zu koordinieren und zu unterstützen,
- Kontakte zu pflegen sowie die notwendigen Verhandlungen mit den für
den Kreis-/Regionalverband relevanten Behörden, Institutionen und
Vereinigungen zu führen.
- Der RV-Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung in dem Kalenderjahr, in dem sie stattfindet, Bericht über die geleistete Arbeit zu erstatten und die in die Amtszeit des Vorstandes fallenden geprüften Jahresabschlüsse mit Lageberichten des Regionalverbandes sowie seiner Gesellschaften in gekürzter Fassung vorzulegen.
- Der RV-Vorstand besteht aus:
- dem RV-Vorsitzenden,
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Regionalverband Fränkische Schweiz e. V. durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand kann zu seiner Beratung Vertreter ehrenamtlicher Fachdienste heranziehen.
- Die Vertretungsmacht des RV-Vorstandes ist auch mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als er nach dieser Satzung der Zustimmung des Landesvorstandes oder der Mitgliederversammlung bedarf. Er ist verpflichtet, die notwendigen Zustimmungen vorher einzuholen. In diesem Umfang ist der RV-Vorstand auch vereinsintern gebunden und verpflichtet, den Weisungen des Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung gemäß zu handeln.
- Der RV-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt.
- Der RV-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind Vorstandsfunktionen nicht besetzt, ist der RV-Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der RV-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die gewählten Mitglieder des RV-Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Regionalverband oder zu einer ASB-GmbH, an der der Regionalverband beteiligt ist, stehen. Ausnahmen sind in den ASB-Richtlinien geregelt.
- Zur Führung der laufenden Geschäfte hat der RV-Vorstand einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB, der zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist, zu bestellen. Er nimmt an den Sitzungen der RV-Organe (mit Ausnahme der RV-Kontrollkommission) mit beratender Stimme teil. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
(11a) Der Geschäftsführer wird für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen.
Dienstverträge sind auf die Dauer der Amtszeit zu befristen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen.
(§11 Abs. 11a gilt nicht für vor dem 20. Mai 2003 bereits auf der Grundlage unbefristeter Anstellung tätiger Geschäftsführer)
- Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Vorstand und Geschäftsführer werden in einer Geschäftsordnung entsprechend den Vorgaben eines Landesausschussbeschluss getroffen.
§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungslegung durch den Vorstand
- Der RV-Vorstand hat durch Sicherstellung einer eigenen Buchführung für ein geordnetes Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen zu sorgen. Hierzu gehört auch die Aufstellung eines Haushaltsplanes vor Beginn des Geschäftsjahres. Der Haushaltsplan ist dem Ladesvorstand vor Beginn des Geschäftsjahres zuzuleiten Ein Nachtragshaushalt, von dem der Landesvorstand ebenfalls unverzüglich und bereits vor der Aufstellung zu unterrichten ist, ist aufzustellen, wenn die Ausgaben um mehr als 10 % nach oben abweichen oder sich gegenüber dem genehmigten Haushaltsplan ein defizitäres Jahresergebnis abzeichnet.
- Bleiben die vorgeplanten Einnahmen hinter den Ansätzen des Haushaltsplanes zurück, so müssen vom RV-Vorstand die Ausgaben entsprechend reduziert werden. Mehrausgaben über 10 % des Haushaltsansatzes dürfen erst nach Beschluss des Nachtragshaushaltes getätigt werden, auch wenn ihnen entsprechende Mehreinnahmen gegenüberstehen. Über Mehreinnahmen darf der Regionalverband ebenfalls erst nach Beschluss des Nachtragshaushaltsplanes verfügen.
- Für die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Beschluss des Haushaltsplanes darf der Regionalverband nur die zur Fortführung des Dienstbetriebes unabweisbar notwendigen Ausgaben tätigen, wenn sie durch laufende Einnahmen gedeckt sind. Dabei darf für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsplanansätze des Vorjahres nicht überschritten werden.
- Die für den Vollzug des Haushaltsplanes und zur Vornahme von Rechtsgeschäften Berufenen haften persönlich für eine ordnungsgemäße, der Satzung und dem genehmigten Haushaltsplan entsprechenden Wirtschaftsführung.
- Der RV-Vorstand hat dem Landesvorstand alsbald nach Abschluss eines Geschäftsjahres über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über alle vorhandenen Vermögenswerte Rechnung zu legen.
- Der Haushaltsplan, die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse müßen nach den Vorgaben des Landesverbandes erstellt und geführt werden und den steuerrechtlichen Anforderungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen genügen. Die Rechnungslegung muss bei einem Haushaltsvolumen von mehr als € 25.000,-- den Erfordernissen der kaufmännischen Buchhaltung entsprechen.
§ 13
Aufgaben der/des Geschäftsführer/in
- Die/der Geschäftsführer/in ist Vorgesetzte/r der im Regionalverband tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter und der Zivildienstleistenden.
- Der/dem Geschäftsführer/in werden folgende Aufgaben und Befugnisse zur dauernden Erledigung übertragen:
- die Vertretung des Regionalverbandes, soweit sich der Vorstand diese nicht selbst vorbehält,
- die verantwortliche operative Gesamtleitung der Geschäftsstelle und Einrichtungen des Regionalverbandes,
- der Abschluss von Verträgen und Dauerschuldverhältnissen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom RV-Vorstand zu beschließenden Vertragssumme bzw. jährlichen Vertragssumme,
- die Durchführung von Personalentscheidungen im Rahmen des vom RV-Vorstand beschlossenen Stellenplanes bis zu einer Mitarbeiter-
Jahresbruttolohnsumme, über die der Vorstand zu entscheiden hat.
- Die/der Geschäftsführer/in hat die Mitglieder des Vorstandes am 15. jeden Monats schriftlich insbesondere über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Kreis-/ Regionalverbandes anhand der aktuellen Kennzahlen des einheitlichen ASB-Berichtswesens, des vorangegangenen Monatsabschlusses sowie der aktuellen Bankkontenstände zu informieren.
- Die/der Geschäftsführer/in hat dem Vorstand jährlich, spätestens im November, schriftlich für das Folgejahr einen Entwurf des Haushalts- und Personalstellenplans vorzulegen.
- Die/der Geschäftsführer/in hat den Mitgliedern des Vorstandes spätestens bis 31. Mai des Folgejahres einen geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht des Regionalverbandes sowie seiner Gesellschaften zu übersenden.
- Die Berichts- und Vorlagepflichten der/s Geschäftsführerin/s können durch die Geschäftsordnung sowie durch Beschluss des Vorstands erweitert werden.
§ 14
Kontrollkommission
- Die Kontrollkommission des Regionalverbandes besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
- Die RV-Kontrollkommission hat insbesondere die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des RV-Vorstandes zu überwachen sowie die in der Satzung weiter ausgeführten Aufgaben wahrzunehmen. Einzelheiten sind in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. geregelt, auf die verwiesen wird.
§ 15
Arbeiter-Samariter-Jugend
Die Mitarbeit in der Arbeiter-Samariter-Jugend und deren Tätigkeit ist in den Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. geregelt.
§ 16
Aufsichtsrecht
- Der Regionalverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Landes- und Bundesverband an. Sollte der Landesverband seine Aufgabe im Rahmen der Aufsicht und Prüfung nicht wahrnehmen, so hat der Bundesverband das Recht, die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen an Stelle des Landesverbandes zu erteilen.
- Bei Wegfall von Vorstandsmitgliedern, der dazu führt, dass die Vertretung des Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Fränkische Schweiz e.V. oder die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht mehr gesichert ist hat der Landesvorstand das Recht, für die Zeit bis zur Neuwahl in der Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder zu berufen.
- Der Kreis-/Regionalverband hat dem Landes- und Bundesvorstand mindestens einmal jährlich Bericht über die geleistete Arbeit zu erstatten und bis spätestens zum 30. Juni einen geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht des Vereins sowie seiner Gesellschaften vorzulegen. Dem Landesvorstand hat er außerdem jährlich die Wirtschaftspläne, den Haushalts- und Stellenplan für das Geschäftsjahr und ausführliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen. Er informiert den Landesvorstand über der Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern.
§ 17
Ausschluss natürlicher Personen
- Eine natürliche Person kann ausgeschlossen werden, wenn sie
- Dem ASB grob fahrlässig oder vorsätzlich materiell oder im Ansehen geschadet hat;
- den satzungsgemäßen Anordnungen der Vorstände oder den Beschlüssen der zuständigen Organe nicht folgt;
- sich Eigentum des ASB widerrechtlich angeeignet oder widerrechtlich sich oder einem anderen wirtschaftliche Vorteile verschafft hat;
- sich an Gruppenbildungen beteiligt hat, die den Zielen und Aufgaben des ASB entgegenstehen.
(2) Über den Ausschluss natürlicher Personen entscheidet der RV Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
- Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder der Kontrollkommission
- die RV Mitgliederversammlung.
- In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens
sind auch die Vorstände des ASB Landesverband Bayern e.V. und des ASB Deutschland e.V. berechtigt, über den Ausschluss von natürlichen Personen und von Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollkommission zu entscheiden.
- Die Entscheidung nach Abs. 2, 3 und 4 hat sofortige Wirkung.
- Für das Verfahren und die Anrufung des Schiedsgerichts gelten Kap. XVI Abs. 4 und 5 der Bundesrichtlinien verbindlich.
- Eine Vertretung durch Dritte ist im Ausschlussverfahren unzulässig.
- Der Ausschluss tritt mit Wirkung für den Regionalverband, Landesverband und Bundesverband in Kraft.
§ 18
Ausschluss von korporativen Mitgliedern
Ein Ausschluss von korporativen Mitgliedern ist nicht zulässig. Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung nach § 6 Abs. 2 beendigt werden.
§ 19
Kosten des Ausschlussverfahrens
Für das Verfahren bis zum Schiedsgericht werden gegenseitig keine Auslagen erstattet.
Für die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht gelten die §§ 91, 91a und 92 ZPO sinngemäß.
§ 20
Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. zurzeit der Beschlussfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen jeweils geltenden Richtlinien sind für den Regionalverband verbindlich, sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 21
Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Kontrollkommission des Regionalverbandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 22
Satzungsänderung und Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Satzungsänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes beschließen.
- Initiativanträge auf Abänderung der Satzung können auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beraten werden.
- Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des Regionalverbandes (nicht aber bei Erweiterung oder Präzisierung dieser Zwecke) fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Landesverband. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt das verbleibende Vermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
- Die Empfänger dürfen das erhaltene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.
§ 23
Zustimmungspflicht
- Diese Satzung und Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand des ASB Landesverband Bayern e.V. Die Satzung und Satzungsänderungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des ASB Landesverband Bayern e.V. zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.
- Der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf außerdem:
- die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Abschluss des Anstellungsvertrages mit diesem,
- die Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften oder die Beteiligung an solchen.
Die Zustimmung des Landesvorstandes darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
- Verweigert der Landesvorstand seine Zustimmung, so kann der Regionalverbands-Vorstand verlangen, dass der Landesausschuss über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den der Landesausschuss zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.